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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.09.2024
§ 7 Daten- und Informationsaustausch
(1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Motor, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 zu informieren.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.

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