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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.09.2024
§ 5 Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten
Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2.

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