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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.09.2024
§ 12 Evaluierung
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den § 6 Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

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