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6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.09.2024
§ 10 Gleichwertigkeit von EUTypgenehmigungsbögen mit Bescheiden
Der Ausstellung des ausgefüllten EUTypgenehmigungsbogens und seiner Anlagen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Genehmigungsbehörde kommt die Wirkung eines Bescheides zu.

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