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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 6b Organisation
(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist
- 1. zuständige Behörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2021/2116,
- 2. Verwaltungsbehörde gemäß Art. 123 der Verordnung (EU) 2021/2115 und
- 3. bescheinigende Stelle gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2116.
(2) Die Personen, die in den in § 6 Abs. 1 und in Abs. 1 angeführten Stellen tätig sind, haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die Entstehung von Interessenkonflikten im Sinne des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. Nr. L 193 vom 18.7.2018 S. 1, zu vermeiden und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Situationen zu ergreifen, die objektiv als Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wahrgenommen werden könnten.
- 1. einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
- 2. fünf Personen in Vertretung der Interventionskategorien von Seiten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
- 3. einer Person in Vertretung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
- 4. einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 5. einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 6. einer Person in Vertretung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 7. je einer Person in Vertretung der für die Programmumsetzung eingerichteten programmverantwortlichen Landesstellen,
- 8. einer Person in Vertretung der in den Bundesländern für Naturschutz zuständigen Stellen,
- 9. einer Person in Vertretung des Bundesministers für Finanzen,
- 10. einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend,
- 11. einer Person in Vertretung der für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Bundesstelle,
- 12. je einer Person in Vertretung der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- 13. je einer Person in Vertretung von zwei mit Umweltfragen befassten bundesweiten Dachorganisationen,
- 14. einer Person in Vertretung des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
- 15. je einer Person in Vertretung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes,
- 16. zwei Personen in Vertretung der Zahlstelle,
- 17. einer Person in Vertretung eines Dachverbandes für biologischen Landbau,
- 18. einer Person in Vertretung eines Verbandes für Berg- und Kleinbäuerinnen,
- 19. einer Person in Vertretung der Land- und Forstbetriebe Österreich,
- 20. vier Personen in Vertretung von tierischen und pflanzlichen Produktionsverbänden einschließlich Sonderkulturen,
- 21. einer Person in Vertretung eines forstlichen Verbandes,
- 22. einer Person in Vertretung der Almwirtschaft,
- 23. je einer Person in Vertretung für Fragen der Chancengleichheit von Frauen, von Jugendlichen und von Menschen mit Behinderung aus dem Nicht-Regierungsbereich,
- 24. einer Person in Vertretung der lokalen Aktionsgruppen,
- 25. einer Person in Vertretung der Nationalparke,
- 26. je einer Person in Vertretung einer wissenschaftlichen Einrichtung zu den Themen Klima und Umweltschutz sowie Tierwohl,
- 27. zwei Personen in Vertretung der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalten,
- 28. je einer Person in Vertretung der EUStrukturfonds EFRE, ESF und EMFAF und
- 29. einer Person in Vertretung des nationalen GAPNetzwerkes gemäß Art. 126 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(4) Die Erarbeitung von Strategieplänen zur Umsetzung der GAP hat auf der Grundlage transparenter Verfahren zu erfolgen. In den öffentlichen Beteiligungsprozess werden insbesondere die betroffenen Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner und relevante Einrichtungen der Zivilgesellschaft miteinbezogen.
