§ 29 MOG 2021

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 29 Finanzvergehen
Wer Vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

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