Kategorie:
4. Hauptstück Spezialqualifikationen 1. Abschnitt Berufsrechtliche VorschriftenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 60 Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche
(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
- 1. Elektrotherapie,
- 2. Hydro- und Balneotherapie,
- 3. Basismobilisation.
(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
- 1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
- 2. Medizinalbäder,
- 3. Unterwassermassagen und
- 4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.
(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.
