§ 50 MMHMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Ausbildung Heilmasseur
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 50 Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).
(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.

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