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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.04.2014
§ 33 Informationspflicht
(1) Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.
(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über
- 1. den geplanten Behandlungsablauf,
- 2. die Kosten der von ihnen zu erbringenden Behandlung und
- 3. den beruflichen Versicherungsschutz
(3) Heilmasseure haben, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
