§ 28 MMHMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über
1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen,
3. die Anrechnung von Prüfungen,
4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
5. die Reprobationsfristen,
6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
7. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,
8. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
9. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,
10. die verkürzten Ausbildungen und
11. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte