§ 11 MMHMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.10.2007
§ 11 Qualifikationsnachweis Medizinischer Masseur außerhalb des EWR
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

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