§ 13 MINSTG 2022

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.1996
§ 13 Freischein, Inhalt
(1) Im Freischein sind anzugeben:
1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
3. die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
4. der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;
5. der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

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