§ 1 MINSTG 2022

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde
(1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer)..
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte