§ 216 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 216 Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.

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