§ 3 MING

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

2. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 28.12.2022
§ 3 Notifizierende Behörde
Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

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