§ 13A MING

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 28.12.2022
§ 13a Evaluierung
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß dem § 7 Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

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