§ 9 MINBESTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 9 PESPflicht bei Vorliegen einer im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft in Österreich
(1) Ist eine in Österreich gelegene und im Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres AN einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit Unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalbeteiligungen AN der im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft Unmittelbar oder mittelbar vollständig von einer anderen im Teileigentum derselben Unternehmensgruppe stehenden Muttergesellschaft gehalten werden und diese verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PESRegelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.
(3) Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte