§ 83 MINBESTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

11. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 83 Verweis auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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