§ 57 MINBESTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 57 Temporärer SESSafe-Harbour
Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt.

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