§ 4 MINBESTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 4 Ausgenommene Einheiten
(1) Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:
1. staatliche Einheiten;
2. internationale Organisationen;
3. NonProfit-Organisationen;
4. Pensionsfonds;
5. Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;
6. Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
7. eine Einheit, die
a) zu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die
– ausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder
– ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;
b) zu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (§ 17) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) erzielt; oder
c) zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Z 7, niedriger als der Schwellenwert gemäß § 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.
(2) Eine Einheit gemäß Z 7 kann auf Antrag gemäß § 74 als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.

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