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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 28 Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips
(1) Auf Antrag kann für Vermögenswerte und Schulden anstelle einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung das Realisationsprinzip bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit angewendet werden (Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips).
(2) Im Falle der Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 1 gilt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit Folgendes:
- 1. Vermögenwerte und Schulden sind mit dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, anzusetzen; wurde ein Vermögenswert zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft oder ist eine Schuld zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend (maßgeblicher Buchwert).
- 2. Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist zu erhöhen um Aufwendungen und zu vermindern um Erträge aus der Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung der Vermögenswerte und Schulden.
(3) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist für alle Vermögenswerte und Schulden von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre. Das Wahlrecht kann jedoch einheitlich auf materielle Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder einheitlich auf Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) Beschränkt werden.
(4) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um den Differenzbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld und dem maßgeblichen Buchwert gemäß Abs. 2 zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt,
- 1. zu erhöhen, wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts den maßgeblichen Buchwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet, oder
- 2. zu vermindern, wenn der maßgebliche Buchwert des Vermögenswerts den beizulegenden Zeitwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet.
