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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 23 Korrekturposten Pensionsaufwand
(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.
(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 unterschreitet.
(3) Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:
- 1. dem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und
- 2. den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.
