§ 21 MINBESTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 21 Nicht abzugsfähige Aufwendungen
Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:
1. Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;
2. Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.

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