§ 33 MILSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 33 Vernachlässigung der Obsorgepflicht
(1) Wer als militärischer Vorgesetzter, wenn auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen eines Soldaten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig den Tod eines Soldaten herbeiführt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte