§ 22 MILSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 22 Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten
Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache
1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
3. tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte