§ 1 MILSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeiner Teil
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1971
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

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