§ 9 MILBFG 2004

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 9 Sozialversicherung der Anspruchsberechtigten
(1) Personen, die eine Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
(2) Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.
(3) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 1 Versicherte ist die Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 heranzuziehen.
(4) Der Dienstgeberbeitrag ist vom Bund, der Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten zu tragen.
(5) Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Heerespersonalamt vorzunehmen.

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