§ 2 MILBFG 2004

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 2 Berufsförderung während des Dienstverhältnisses
(1) Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
1. mangelnder Fähigkeiten oder
2. mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht.
(2) Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.
(3) Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen.
(4) Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.

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