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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 5 Aufsichtsbefugnisse bei Verletzungen von Verpflichtungen
Verletzt ein in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse
- 1. dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
- 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.
