§ 25 MELDEG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 28.12.2018
§ 25 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut.

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