§ 13 MELDEG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. ABSCHNITT: Meldebehörden, Melderegister und Verarbeitung der Meldedaten
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 13 Meldebehörden
(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

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