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Abschnitt CStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.12.2022
§ 62b Notifizierte Stellen
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für
- 1. nichtselbsttätige Waagen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU,
- 2. Messgeräte gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren und
- 3. filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Art. 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51
(2) Für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und hat Grundsätzlich den Aufwand für diese Verfahren abzudecken.
