§ 61 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.01.2015
§ 61
(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
7. kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,
8. ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

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