§ 43 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.04.2021
§ 43
(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

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