§ 17 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.06.2017
§ 17
Von der Nacheichung sind befreit:
1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
2. Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,
3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
5. Aräometer,
6. Büretten,
7. in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
8. Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
9. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
10. Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
12. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
13. elektrische Meßwandler,
14. Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m/h,
15. Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.

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