§ 11 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.06.2017
§ 11 2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz
Der Eichpflicht unterliegen
2. Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden
a) bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
b) bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
c) zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,
3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:
a) für Photonenstrahlung,
b) für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
c) zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,
4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
5. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.

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