ART. 2 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.1988
Art. 2
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 8, 10 und 14 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern für Photonenstrahlung und von Dosimetern für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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