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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 7a Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen
(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht Unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die
- 1. Opfer (§ 65 Z 1 StPO) einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung geworden ist,
- 2. einer solchen Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde oder
- 3. als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,
(1a) Werden in einem Medium der Name oder das Bild einer Person veröffentlicht, die
(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung
- 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder des Abs. 1a geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung herbeizuführen oder berechtigte Sicherheitsinteressen des Opfers, des Angehörigen oder des Zeugen zu beeinträchtigen,
- 2. im Fall des Abs. 1 Z 2 sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
- 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
- 2. die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlaßt war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei,
- 3. der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht,
- 4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
- 5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
