§ 4 MEDIENG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1982
§ 4 Kein Veröffentlichungszwang
Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, AN deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.

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