§ 1 MDRI

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2006
§ 1
Der Bund beteiligt sich AN der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).

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