§ 6A MBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Befugnisse
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 6a Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter
Militärische Organe im Wachdienst dürfen Angriffe gegen militärische Rechtsgüter beenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte