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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 63 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 59,
- a) soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
- b) soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- 2a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der .
