§ 53 MBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Beschwerden
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 53 Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen
Jedermann hat Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen militärischen Maßnahmen nur in den Fällen und der Art gesetzt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.

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