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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 39 Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand
(1) Der Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab
- 1. der Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder
- 2. einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder
- 3. der unmittelbaren Inanspruchnahme.
(2) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen
- 1. alle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und
- 2. alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen.
(3) Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2
- 1. im Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und
- 2. im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümer
