§ 36 MBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 36 Unmittelbare Inanspruchnahme
(1) Militärische Organe dürfen während eines Einsatzes jene Leistungsgegenstände Unmittelbar in Anspruch nehmen, die
1. sich im Einsatzraum befinden oder
2. zum unmittelbaren Anmarsch von Truppen in den Einsatzraum zwingend erforderlich sind,
sofern eine solche Maßnahme zur Abwehr einer offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Gefahr für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich ist. Eine solche Gefahr liegt insbesondere vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines Leistungsgegenstandes im Wege einer Anforderung eine den Zweck der Inanspruchnahme gefährdende Verzögerung der Deckung des militärischen Bedarfes droht.
(2) Im Falle einer unmittelbaren Inanspruchnahme dürfen die militärischen Organe die Informationsrechte nach § 32 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Verwendungsbeschränkung nach § 32 Abs. 4 ausüben. Diese Organe haben dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungspflichtige unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wird.
(3) Bei der Aufhebung einer unmittelbaren Inanspruchnahme ist § 34 über die Aufhebung einer Anforderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass AN die Stelle der Anforderung jeweils die unmittelbare Inanspruchnahme tritt.

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