§ 31 MBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Behörden und Verfahren
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 31 Anforderungsbehörde
(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

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