§ 27 MBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Teil Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht) 1. Hauptstück Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 27 Leistungen
(1) Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
1. die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
2. die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.
(2) Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
(3) AN einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.

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