§ 17 MBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 17 Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
1. körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
3. dienstlich zugelassene Waffen und
4. sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.

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