§ 16 MAKLERG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Teil: IMMOBILIENMAKLER
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 16 Begriff
(1) Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt.
(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der von einem Auftraggeber ständig betraut ist oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte