§ 8 MAG 2002

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 8
(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
(3) Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. 132/2023, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte